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[XI.]

Gilbertus Cognatus Nozerenus.

Die erste Ausgabe seiner Sylva narrationum ist Lugduni 1548. in 120, oder vielleicht daß es eine noch frühere giebt; denn seine Zueig= nungsschrift an den Johann Metellus ist von 1537 und Nozerethi datirt.

Diese war nur ein Vorschmack des vollständigen Werkes, welches 1567 zu Basel in 8. herausgekommen, und aus 8 Büchern bestehet, wovon das erstere Apologos cum suis interpretationibus enthält. Unter diesen merke ich an,

I. p. 1. Die Erschaffung des Dichters, aus dem Philo.

p. 18. De Asino et equo: wird auch von ein Paar Furleuten oder Postknechten erzählt.

p. 34. De quodam. Der eine will dem andern etwas sagen; und dieser heißt ihm, es bis nach Tische zu versparen. Er verbrannte sich das Kleid.

p. 40. De Vulpe quadam (asini testiculos manducandi cupida). p. 49. De anu multibiba. Ist wie die Fabel beym Nekam vom Wolfe, der 365 mal zublinzt, und dieses für ein Jahr rechnet. 78. De Muliere pro publice pediculum proferente.

[XII.]

Ochini Fabeln sollen 1554 zuerst herausgekommen seyn. Es sind deren fünf Bücher. Ich habe sie aber weder Italienisch noch nach der lateinischen Uebersetzung des Castellio jemals gesehn. Sondern bloß Deutsch nach der Uebersetzung des Christoff Wirsung in 4. von 1559. Und auch in dieser Uebersetzung nur die ersten vier Bücher; ob ich schon in der Salthenischen Bibliothek finde, daß sie alle fünfe übersetzt worden. Vogt scheint deren nur gar zwey Bücher gekannt zu haben, und sagt daß der erste Druck des ersten von 1556 sey, in welchem Jahre wenigstens die Zueignungsschrift des Wirsung an Otto Heinrich, Pfalzgrafen am Rhein, unterschrieben; und zwar datirt in Augspurg (um darnach das Deutsch des Wirsung beurtheilen zu können.)

Wirsungs Leben muß beym Adami stehen. Er war anfangs Prediger in seiner Vaterstadt.

Es sind nicht eigentlich Aesopische Fabeln; sondern wahre und er= dichtete Geschichtchen, und sinnreiche Einfälle, durch welche die mancherley

Thorheiten des Pabstthums und die Laster ihrer Glieder ins Licht gestellt werden. Sehr viel sinnreiche darunter, als I. 40.

Es wird alles als wahre Geschichte erzehlt. Aber sonst einer der es glaubt! 3. E. I. 41 von den Juden in Rom, die Christen werden. und Juden bleiben wollten.

Schmogen, was wir sonst schmunzeln nennen; halb gern halb ungern lachen, und es zu verbeißen suchen. 45. S.

Viel Histörchen vom Tridentinischen Concilio, die er für wahr ausgiebt. I. 56. 57.

Melbig:

Es ist nicht müglich, wer mit Müllern zu handeln hat, daß er nicht melbig werde. S. 66.

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„Du bist meines Fugs nicht.“ S. 66. Du bist nicht, wie ich dich verlange,

„Des wäre sich nicht zu verwundern. S. 68.

„Ich hab eines Regens und nit einer Güß begehrt. S. 73.
,,Deßen unterstund sich ein Jüngling. S. 74.

"Bauffen? II. 44.

„Ein fast zarter und heygkler Mann? II. 47.

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„Raßler und Spieler III. 24? vielleicht vom Raßeln der Würfel. Eis dinges hab ich mich besint. Fab. der Minnes. 49. 24. Und dieser Genit. bey besinnen, bedenken ist ohne Zweyfel beßer als die Construction mit auf.

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Entsprechen für widerhallen.

Si schrei das ihr der walt entsprach. Fab. 49. 71.

Wer ihres Gesindes, für welche von ihrem Gesinde. Fabeln L. III. II.

Begehren gleichfalls mit dem Genit.

Deß mir niemandt begehrt. Fabel D. M. L. VIII.
Weigern, sich einer Sache.

Ueber die Ahnenbilder der Römer.

Eine antiquarische Untersuchung.

1769.1

Der Herr Geheimerath Kloz glaubt über die Ahnenbilder der alten Römer eine ganz neue Entdeckung gemacht zu haben. Da er indeß weiß, daß dergleichen Entdeckungen nicht leicht eines apodiktischen Erweises fähig sind; so begnügt er sich, ihr den Namen einer Muthmaßzung zu geben, der es an einer schmeichelhaften Wahrscheinlichkeit nicht mangle, und empfiehlt sie der Prüfung der Gelehrten.

Ich denke, daß ich diese Prüfung vornehmen kann, ohne mich einer großen Eitelkeit schuldig zu machen. Ich bin ein Schulmann, dessen Pflicht es ist, in dergleichen Dingen ein wenig bewandert zu seyn.

„Es ist bekannt," schreibt Herr Klot in seiner Vorrede zu den verdeutschten Abhandlungen des Grafen von Caylus*, „daß die Verwaltung der höhern obrigkeitlichen Aemter den römischen Edelleuten das „Recht gab, die Bilder ihrer Vorfahren in ihren Vorsälen ́ aufzustellen. (Spanheim de usu et Praest. Numism. Diss. X. p. 3.) Es wurden „dieselben“

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Doch, nicht weiter! Cantherius in limine! Herr Klot strauchelt bey dem ersten Schritte, den er über die Schwelle thut.

Ich will nicht fragen: wenn die Sache bekannt ist, was bedarf sie

1 Die folgenden antiquarischen Fragmente gab Eschenburg aus Leffings Papieren im zehnten Theile der vermischten Schriften 1792 heraus.

* Erster Band, Altenburg 1768. 4.

eines Währmannes? — Eine Anführung zu viel, ist besser als eine zu wenig Aber ich frage: warum ist Spanheim hier der Währmann? Spanheim ist in dieser Materie weder der erste noch der ausführlichste Schriftsteller. Wenn Herr Klot Neuere citiren wollte, so hätten es Sigonius oder Lipsius seyn müssen.

Ich halte viel von einem Gelehrten, der mich gleich vor die rechte Schmiede weiset.

Und wenn Herr Kloß nun den Spanheim für die rechte hielt? Sodann hätte er nicht sowohl diese, als eine andere Stelle aus ihm (nehmlich Diss. I. p. 49.), wenigstens diese nicht ohne jene, anführen müssen; weil wir nicht in dieser, sondern in jener, auf den Hauptort des Cicero verwiesen werden, aus dem es allein erhellet, daß das Jus imaginum den höhern obrigkeitlichen Personen eigen gewesen sey.

Ich mache ihnen dieses Vorrecht nicht streitig, aber ich glaube behaupten zu dürfen, daß man es zu weit ausdehne, wenn man auch die Vorfäle der Privatpersonen darunter begreift.

Ich meyne: das Jus imaginis ad memoriam posteritatemque prodendae, welches Cicero, wie er sagt, erst durch seine Erhebung zum Aedilis erhielt, ging bloß auf öffentliche Derter, und erstreckte sich auf das Wohnhaus der Bürger nicht. Dort, auf den Straßen und freyen Plätzen, in Tempeln und Gebäuden für das Gemeine Wesen, hatten nur die das Recht, ihre Bilder aufzustellen, welche sich in kurulischen Würden um den Staat verdient machten. Aber wo findet man die geringste Spur, daß es allen andern Römern sey benommen gewesen, ihr eigenes Bildniß innerhalb ihrer vier Pfähle zu haben?

**

Auch ist weder Sigonius, noch Lipsius, den Gutherius hier für den Ausschreiber des Sigonius nicht ohne Grund hält, so weit gegangen. Keiner von ihnen hat in der Stelle des Cicero die Ahnenbilder in den Vorsälen der Privathäuser gefunden; sondern es ist die Heerde ihrer Nachfolger, welche die Sache vollends aufs Reine zu bringen glaubten, wenn sie auch diese, und vornehmlich diese Bilder zu denen zählten, auf welche allein der kurulische Stuhl berechtigte.

Ich will mich in die nähern Beweise hiervon jetzt nicht einlaffen. Denn was thut alles das gegen Herrn Kloß? Ihm war es vergönnt,

* Verr. V. c. 14.

**De Jure Manium, L. I. c. 22.

der gewöhnlichen Lever zu folgen. Nur hätte er ihr auch recht folgen, und unerwiesene Dinge mit eigenen Fehlern nicht noch mehr verstellen sollen.

Die Verwaltung der höhern obrigkeitlichen Aemter, sagt er, gab „den römischen Edelleuten das Recht, die Bilder ihrer Vorfahren in ihren „Vorsälen aufzustellen.“

Die Bilder ihrer Vorfahren? Aller ihrer Vorfahren? Und nur ihrer Vorfahren? Nicht auch ihre eigene? Man kann sich nicht schielender ausdrücken. Wenn sich Herr Kloß aus den einzelnen Stellen der Alten keinen richtigen Begriff bilden konnte; so hätte ihm der erste der beste neuere Alterthumskundige die Sache deutlicher machen können. * Der, welcher in einer Familie zuerst ein kurulisches Ehrenamt bekleidete, erhielt das Recht, fein Bild auf die Nachwelt zu bringen, nicht seiner Väter Bild, als welche dergleichen Würden nicht bekleidet hatten. Folgte ihm der Sohn in einer solchen Würde, so fügte der Sohn sein Bild dem Bilde des Vaters bey; der Enkel, unter gleicher Bedingung, feines dem ihrigen; und so weiter von Glied auf Glied. Das ist die gemeine Meynung; aber liegt die in den Worten des Herrn Klot?

Und den römischen Edelleuten gaben jene Aemter dieses Recht? Wen versteht Herr Kloß unter dem Worte, Edelleute? Entweder patricios, oder nobiles. Aber er verstehe diese oder jene; er hat in beyden Fällen entweder eine Ungereimtheit, oder eine Falschheit gesagt. Eine Ungereimtheit, wenn er nobiles darunter versteht: denn die nobiles erhielten nicht dieses Recht, sondern wer dieses Recht erhielt, ward erst, eben durch dieses Recht, nobilis. Eine Falschheit, wenn er patricios damit mehnt: denn nicht die patricii allein verwalteten kurulische Ehrenämter; sondern es kam bald die Zeit, als sie diese mit den plebejis theilen mußten. Auch plebeji erhielten also das Recht der Bilder, und wurden durch dieses Recht nobiles. **

Chladenius, de Gentilitate veterum Romanorum, c. 3. §. 2. Inter praecipua personarum, sella curuli perspicuarum, jura illud potissimum referebatur, ut suam cuique in celebriore domus parte, atrium intellige, collocare liceret imaginem. Ceteri enim, qui sella curuli non erant insignes, ab hoc jure arcebantur. Quod si ergo, magistratu curuli mortuo, ad filium transiret patris imago, ille si ipse magistratu fungeretur, addebat suam, utramque in atrio suae domus sollicite adservans, donec, hoc iterum defuncto, ad nepotem, ejusque prosapiam, eorumdem cura atque custodia, addita cujuslibet, qui sellam curulem esset adeptus, effigie, transiret.

** Lipsius, Elector. L. I. c. 29. Regum temporibus, et post regifugium aliquot annis, penes solos partricios magistratus erant: ideo et nobilitas. Postea per contentiones tribunitias communicati cum plebe honores, simulque nobilitas et imagines. Immo non

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